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(lifepr) (Düsseldorf, 27.02.2009) Nach einem Verkehrsunfall stellt sich oft die Frage, wie hoch der Restwert des Unfallfahrzeugs ist. Laut ARAG Experten dürfen Geschädigte auf die Bewertung des Restwertes durch einen Sachverständigen vertrauen und müssen keine zusätzlichen Recherchen im Internet durchführen. Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte eine Haftpflichtversicherung die vollständige Übernahme eines Unfallschadens verweigert, weil ihrer Ansicht nach der Geschädigte einen zu niedrigen Restwert angesetzt habe. Zwar habe der Geschädigte das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt, aber bei einer ausführlichen Recherche im Internet wären bei speziellen Restwertaufkäufern ein höherer Restwert zu erzielen gewesen. Das Gericht war jedoch anderer Ansicht: Der Geschädigte habe keine Verpflichtung, spezielle Sondermärkte im Internet zu berücksichtigen. Wenn der Sachverständige sorgfältig ausgewählt wurde, dürfe man sich auf dessen Gutachten verlassen (OLG Thüringen, Az.: 4 U 770/06).
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