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Rechte des Domaininhabers

ARAG SE
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(lifepr) (Düsseldorf, 27.02.2009) Der Bundesgerichtshof hat jetzt wichtige Fragen zu den Rechten eines Domaininhabers geklärt.

- Die Registrierung eines Domainnamens gibt dem Domaininhaber nicht das Recht, unter dem Domainnamen das Kennzeichenrecht eines Dritten zu verletzten.
- Lediglich das Halten eines Domainnamens stellt keine Verletzung einer Geschäftsbezeichnung dar.

ARAG Experten erläutern den vorliegenden Fall. Darin hatte ein IT-Unternehmen mit der Geschäftsbezeichnung ''ahd'' gegen den Inhaber der Domain ''ahd.de'' geklagt, der unter dieser Domain verschiedene Dienstleistungen anbot, wie z.B. das Erstellen von Homepages. Das Gericht gab dem Kläger teilweise Recht und untersagte dem Domaininhaber, unter dieser Domain Dienstleistungen anzubieten, die im Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung der Klägerin liegen. Die Registrierung eines Domainnamens berechtigte nicht dazu, das Kennzeichenrecht eines Dritten zu verletzen. Den Antrag der Klägerin auf Löschung des Domainnamens wies das Gericht jedoch ab: Allein das Halten des Domainnamens sei keine Verletzung der Geschäftsbezeichnung (BGH, Az.: I ZR 135/06).

Download des Texes: http://www.arag.de/...

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