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(lifepr) (Düsseldorf, 25.02.2009) Wird einem Mieter in einer Klausel über Schönheitsreparaturen auferlegt, auch den Außenanstrich von Fenstern und Türen zu übernehmen, so ist die Klausel insgesamt unwirksam. Laut ARAG gehört zu den Schönheitsreparaturen in der Regel nur das Streichen der Fenster und Außentüren von innen (BGH VIII ZR 21/08).
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