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(lifepr) (Düsseldorf, 25.02.2009) Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch darauf, dass die Kosten für einen Kabelanschluss übernommen werden. Dies gilt laut ARAG Experten jedenfalls dann, wenn Fernsehsender über eine Gemeinschaftsantenne empfangen werden können - dem Informationsbedürfnis ist damit genüge getan (BSG B 4 AS 48/08).
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Konzernkommunikation
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