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(lifepr) (Düsseldorf, 11.02.2009) Wird bei einem Kauf über ein Auktionsportal nach dem berechtigten Rücktritt vom Kaufvertrag das Geld zurückverlangt, kann man die Rückzahlung nicht verweigern, bis der Käufer eine schlechte Bewertung widerrufen hat. Laut ARAG besteht aufgrund der schlechten Be-wertung kein Zurückbehaltungsrecht bzgl. des Geldes (AG München 262 C 34119/07).
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Frau Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
Telefon: +49 (211) 963-2560
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Zuständigkeitsbereich: Fachpresse / Kunden PR
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