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(lifepr) (Düsseldorf, 12.12.2008) Kommt es bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier oder bei deren Vorbereitung zu einem Unfall, gilt der Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bedingung hierfür ist allerdings, dass die Feier von der Unternehmensleitung veranstaltet, gefördert oder zumindest ausdrücklich gebilligt wird und diese allen Beschäftigten offen steht. Der Versicherungsschutz besteht auch für den Hin- und Rückweg. Die ARAG Experten weisen allerdings auf Einschränkungen hin: Ist der Chef nach Hause gegangen, so kann dies das offizielle Ende der Weihnachtsfeier bedeuten, wodurch auch der Versicherungsschutz endet (SG Frankfurt a.M. S 10 U 2623/03). Die Versicherung zahlt auch dann nicht, wenn man auf dem Heimweg einen Unfall erleidet, dessen rechtlich allein wesentliche Ursache der Alkohol war oder nicht den direkten Weg nach Hause nimmt (Hessisches Sozialgericht L 3 139/05).
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