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(lifepr) (Düsseldorf, 30.10.2008) Auch wenn Hunde und Kinder im Normalfall nett und friedlich miteinander umgehen, sollte man sich nicht in Sicherheit wiegen. Denn beide können durch unberechenbares Verhalten überraschen. Aus diesem Grund stuften Karlsruher Richter auch einen generell kinderlieben und gut erzogenen Hund als möglicherweise gefährlich ein und untersagten das freie Herumlaufen desselben in einem Gemeinschaftsgarten in einem Zweifamilienhaus. Eine der beiden Parteien hatte sich ihrer 11-jährigen Tochter zuliebe im letzten Jahr einen Bernhardinerwelpen angeschafft und diesen im Garten frei herumtollen lassen. Dagegen legte die zweite Partei mit zwei kleineren Kindern nicht nur Beschwerde ein, sondern zog in mehreren Prozessschritten sogar bis vor das Oberlandesgericht. Dort bekam sie nicht nur wegen der eventuellen Unberechenbarkeit des Tieres und somit der Gefährdung der Kinder und anderer Personen Recht, wissen ARAG Experten. Auch die Möglichkeit, dass der Hund einmal sein Geschäft im Garten verrichten könnte, sei nicht hinzunehmen. Lediglich mit einer nicht zu langen Leine und einer verantwortungsbewussten Betreuungsperson dürfe das Tier den Garten noch betreten (OLG Karlsruhe, Az.: 14 Wx 22/08).
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