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(lifepr) (Düsseldorf, 25.06.2008) Wird ein Arbeitnehmer als Schwangerschaftsvertretung eingestellt, bedeutet dies nicht, dass eine direkte Vertretung der Schwangeren erfolgen muss. Vielmehr kann die Vertretung auch in einer anderen Stelle des Unternehmens eingesetzt werden. Laut ARAG Experten ist eine derartige Rotation vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt (ArbG Frankfurt 7 Ca 6381/07).
Ansprechpartner:
Frau Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
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Zuständigkeitsbereich: Fachpresse / Kunden PR
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