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(lifepr) (Düsseldorf, 14.05.2008) =Liegt eine vermittlerische Tätigkeit des Maklers vor, so muss die Bundesagentur für Arbeit bei Einstellung des Arbeitnehmers und Vorlage des Vermittlungsgutscheines ein Vermittlungshonorar zahlen. Es muss jedoch laut ARAG genau überprüft werden, ob zwischen dem Makler und dem Arbeitgeber eine so genannte Verflechtung vorliegt, welche die Zahlung eines Maklerhonorars ausschließt (BSG B 7/7a AL 8/07 AR).
Ansprechpartner:
Frau Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2050
Zuständigkeitsbereich: Fachpresse / Kunden PR
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