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(lifepr) (Düsseldorf, 02.04.2008) Ein bordellähnlicher Betrieb ist grundsätzlich in einem Gewerbegebiet zulässig. Allerdings können derartigen Nutzungen durch den Bebauungsplan rechtswirksam ausgeschlossen werden. Laut ARAG ist dies damit zu begründen, dass die vermehrte Ansiedlung von Bordellen zu Erschwernissen für die Ansiedlung mit vorwiegend produzierendem und verarbeitendem Gewerbe führen kann (VG Trier 5 K 975/07).
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