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(lifepr) (Düsseldorf, 19.03.2008) Isst ein Arbeitnehmer in der Kantine des Arbeitgebers billiger, ohne im Besitz eines entsprechenden Ausweises zu sein, liegt ein arbeitsvertraglicher Pflichtverstoß vor. Laut ARAG rechtfertigt dieser Verstoß jedoch lediglich zu einer Abmahnung, nicht aber zu einer fristlosen Kündigung (ArbG Frankfurt/Main 17 CA 7464/07).
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