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(lifepr) (Düsseldorf, 12.03.2008) Tilgungsraten für ein Darlehen für Mietkaution und Umzugskosten dürfen einem Sozialhilfeempfänger nicht von der laufenden Sozialhilfe abgezogen werden. Laut ARAG handelt es sich bei Mietkaution und Umzugskosten um Aufwendungen zur Deckung des Unterkunftsbedarfs und nicht um Regeleistungen, so dass eine Aufrechung nicht möglich ist (LSG Hessen L 9 SO 121/07 ER).
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