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(lifepr) (Düsseldorf, 23.05.2007) Bei einer Vollbremsung eines Busses ist die Verkehrsgesellschaft nicht für Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche eines dadurch gestürzten Fahrgastes einstandspflichtig. Laut ARAG sind Fahrgäste gehalten bis zum Erreichen der Bushaltestelle sitzen zu bleiben oder aber sich festzuhalten (AG Frankfurt am Main, Az.: 30 A C 3480/06-25).
Ansprechpartner:
Frau Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2050
Zuständigkeitsbereich: Fachpresse / Kunden PR
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