zurück zur Übersicht

(lifepr) (Düsseldorf, 13.10.2010) In dem vom OLG Hamm mitgeteilten Fall hatte die Beklagte, die Kinder- und Jugendreisen anbietet, auf ihrer Internetseite eine Reise mit einem zeitlich befristeten Frühbucherrabatt angepriesen. Auch nach Ablauf der Frist wurde der Preisnachlass zunächst weiter eingeräumt. Eine Verbraucherzentrale sah darin eine irreführende Werbung. Der Werbende müsse sich an die von ihm gegebene zeitliche Begrenzung halten und anschließend den Preis erhöhen, argumentierten die Verbraucherschützer. Das OLG sah dies anders und hielt die beanstandete Werbung für nicht irreführend. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erscheinens der in die Zukunft gerichteten Werbeaussage war diese aus der prognostischen Sicht des Werbenden richtig Denn die Beklagte hat den Rabatt bis zum Ende der Frist gewähren wollen. Wenn sich dann die Marktlage unerwartet entwickle, kann laut ARAG der gutgläubig Werbende auch noch nach Fristablauf zugunsten der Verbraucher Preisnachlässe gewähren ((OLG Hamm, Az.: I-4 U 52/10).
Ansprechpartner:
Frau Brigitta Mehring
ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2025
Zuständigkeitsbereich: Konzernkommunikation, Fachpresse / Kunden PR
zurück zur Übersicht