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Sachschäden

ARAG SE
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(lifepr) (Düsseldorf, 24.09.2010) Für sie beschränkt sich im Falle von Fahrerflucht die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds auf einen Betrag, der 500 Euro übersteigt (Selbstkostenbeitrag). Sachschäden am Kraftfahrzeug des Geschädigten werden, um eine übermäßige oder gar missbräuchliche Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds zu vermeiden, nur erstattet, wenn auf Grund desselben Ereignisses ein beträchtlicher Personenschaden entstanden ist. Dies ist dann gegeben, wenn der Entschädigungsfonds gleichzeitig zur Leistung einer Entschädigung wegen der Tötung einer Person oder der erheblichen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Geschädigten selbst oder eines Fahrzeuginsassen des Fahrzeugs verpflichtet ist.

Die Aufgaben und Befugnisse des gesetzlichen Entschädigungsfonds werden durch den rechtsfähigen Verein "Verkehrsopferhilfe eingetragener Verein" in Hamburg (Verkehrsopferhilfe) wahrgenommen. Anträge können dort formlos gestellt werden. Dem Geschädigten entstehen keine Kosten. Erforderlich ist eine kurze Sachverhaltsschilderung und die Angabe, welche Schäden geltend gemacht werden. Der Anspruch des Geschädigten gegen den Entschädigungsfonds verjährt in drei Jahren. Weitergehende Informationen zum Thema und einen Unfallmeldebogen erhalten Sie im Internet unter www.verkehrsopferhilfe.de.

Ansprechpartner:

Frau Brigitta Mehring
ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2025
Zuständigkeitsbereich: Konzernkommunikation, Fachpresse / Kunden PR

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