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(lifepr) (Düsseldorf, 24.09.2010) Der Fahrzeugbestand in der Bundesrepublik steigt stetig, gleichzeitig sinkt die Anzahl der polizeilich erfassten Unfälle und der Personenschäden. Auf Deutschlands Straßen ereignen sich dennoch täglich Verkehrsunfälle zwischen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen und Personen. Im Idealfall besteht für die beteiligten Kraftfahrzeuge eine Kfz-Haftpflichtversicherung, nimmt die Polizei den Unfall vor Ort auf und für eine anschließende Regulierung mit der Haftpflichtversicherung werden erforderliche Daten zwischen den Beteiligten ausgetauscht. Die zivilrechtlichen Folgen eines Verkehrsunfalls (Schadensersatz- und eventuell Schmerzensgeldansprüche) werden anschließend durch die Kfz-Haftpflichtversicherung unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr und/oder einem Mitverschulden reguliert. Schadensersatzpflichtig sind der Fahrer und der Halter des Kraftfahrzeugs. Gegenüber der Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters hat der Geschädigte hinsichtlich seiner Ersatzansprüche ebenfalls einen Direktanspruch. Doch welche Rechte und Möglichkeiten ein Geschädigter, wenn der Fahrer Unfallflucht begeht, sagen ARAG Experten:
Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (sogenannte Fahrer- oder Unfallflucht begeht), macht sich u:U. nach § 142 StGB strafbar. Sollte die durch den Verkehrsunfall geschädigte Person weder Zeugen für den Unfallhergang noch Informationen haben, die den Fahrer selbst oder das an dem Unfall beteiligte Fahrzeug (z. B. das Kennzeichen) identifizieren, sieht es mit einer Schadensregulierung äußerst schlecht aus und es besteht die Befürchtung, dass der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen bleibt. Die ARAG Experten haben die wichtigsten Informationen zusammengestellt, wie Sie als Verkehrsunfallopfer in einem solchen Fall Ihre Ersatzansprüche geltend machen können.
Ansprechpartner:
Frau Brigitta Mehring
ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2025
Zuständigkeitsbereich: Konzernkommunikation, Fachpresse / Kunden PR
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