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(lifepr) (Düsseldorf, 19.08.2010) Der spätere Kläger behauptete, dass sein Fahrzeug durch einen bei Mäharbeiten an einer Verkehrsinsel hoch geschleuderten Stein beschädigt worden sei. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass sie nicht wisse, ob der eingetretene Schaden in Zusammenhang mit den Mäharbeiten stehe und es sei ausreichend, dass ihr Mitarbeiter vor dem Mähen des Verkehrskreisels die Rasenfläche auf Steine überprüft habe. Das LG Coburg teilt diese Ansicht nicht und ist davon überzeugt, dass eine Amtspflichtverletzung vorlag. Zwar könnten von einer Behörde nur solche Sicherungsmaßnahmen verlangt werden, die mit einem vertretbaren technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar seien und nachweislich zu einem besseren Schutz führten. Im vorliegenden Fall sah das Gericht jedoch Möglichkeiten, die mit den Mäharbeiten verbundenen Gefahren weiter zu minimieren, erklären ARAG Experten. Der Kläger gewann daher seine Klage (LG Coburg, Az.: 22 O 48/10).
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