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Erben einer Erbengemeinschaft einzeln verklagbar

ARAG SE
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(lifepr) (Düsseldorf, 19.08.2010) Der Eigentümer einer Wohnung wurde von 4 Personen beerbt. Auch nach seinem Tod lieferten die Stadtwerke weiterhin Gas an diese Wohnung, ohne allerdings noch eine Bezahlung zu erhalten. Als schließlich 4.866 Euro aufgelaufen waren, verlangten die Stadtwerke die Duldung der Einstellung der Gasversorgung und des Ausbaus der Messeinrichtungen. Letztendlich erhoben sie Klage gegen einen der Erben, der die Wohnung nutzte. Dieser verteidigte sich vor Gericht mit dem Argument, er sei nur einer der Erben, könne alleine nichts ausrichten und deshalb auch nicht einzeln verklagt werden. Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab den Stadtwerken jedoch Recht. Der Beklagte könne auch verklagt werden, obwohl er nur Teil einer Erbengemeinschaft sei. Bei der Erbengemeinschaft handelt es sich zwar um eine Gesamthandsgemeinschaft, diese Gemeinschaft besitzt aber nach Auskunft der ARAG keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher nicht selbst verklagt werden. Verklagt werden muss jeder einzelne Miterbe (Amtsgericht München, Az.: 231 C 12827/09).

Ansprechpartner:

Frau Brigitta Mehring
ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2025
Zuständigkeitsbereich: Konzernkommunikation, Fachpresse / Kunden PR

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