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(lifepr) (Düsseldorf, 11.08.2010) An einem Abend im Juli kam es auf einem Radweg zu einer Kollision zweier Radfahrer. Während das Rad des späteren Klägers, der eine batteriegetriebene Stirnlampe am Helm trug, unbeleuchtet war, hatte der Beklagte sein Mountainbike mit einem elektrischen Aufstecklicht am Lenker ausgestattet. Beide Radler sahen die Schuld jeweils beim Unfallgegner: Der Kläger meinte, das Rad des Beklagten sei unzureichend beleuchtet gewesen, da das Aufstecklicht nur noch schwach geleuchtet habe. Der Beklagte argumentierte, das Rad des Klägers sei nicht mit dem ordnungsgemäßen Licht ausgestattet gewesen. Das Gericht wies darauf hin, dass ein Fahrrad grundsätzlich nur dann ausreichend beleuchtet ist, wenn es ein dynamobetriebenes Licht führt. Zusätzliche elektrische Lichter sind zwar erlaubt, aber allein nicht ausreichend, erklären ARAG Experten (LG München, Az.: 17 O 18396/07).
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