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Bestellbestätigung ist keine Angebotsannahme

ARAG SE
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(lifepr) (Düsseldorf, 11.08.2010) Die spätere Beklagte bot auf ihrer Internetseite ein Verpackungsgerät zum Preis von 129 Euro an. Der Kläger bestellte daraufhin acht dieser Geräte. Die Beklagte übersandte jeweils an den Bestelltagen Bestellbestätigungen. Sie lieferte allerdings nicht die Geräte, sondern die Ersatzakkus für das Gerät aus. Daraufhin klagte der Kläger vor dem Amtsgericht München und verlangte die Lieferung der Verpackungsgeräte. Das AG wies die Klage ab, da kein Kaufvertrag über die Geräte zustande gekommen sei. Der Kläger hat mit seiner Bestellung ein Angebot zum Kauf abgegeben, - laut Gericht hat die Beklagte dieses Angebot aber nicht angenommen. Eine Annahme liegt insbesondere nicht in der Übersendung von Bestellbestätigungen. Diese bestätigen nur den Eingang der Bestellung, sagen aber nichts über eine etwaige Annahme des Angebots aus, erläutern ARAG Experten (AG München, Az.: 281 C 27753/09).

Ansprechpartner:

Frau Brigitta Mehring
ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
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Zuständigkeitsbereich: Konzernkommunikation, Fachpresse / Kunden PR

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