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(lifepr) (Düsseldorf, 06.07.2010) Der Eigentümer einer Immobilie ist in seiner Entscheidung frei, ob und wie lange er sein Zuhause Dritten überlässt. Auch der Mieter einer Wohnung oder eines Hauses muss den Vermieter grundsätzlich nicht um Zustimmung für die kurzzeitige Überlassung bitten. Solange kein Untermietvertrag geschlossen wird (dieser ist grundsätzlich vom Vermieter immer genehmigen zu lassen), kann der Mieter selbst entscheiden, wem er für die Dauer der Ferien seine Wohnung überlässt. ARAG Experten raten dringend, im Vorfeld zu klären, wer für den Zeitraum der Überlassung für die laufenden Kosten (z.B. Strom, Wasser) aufkommen muss. Zunächst ändert sich nichts an der Pflicht des Eigentümers oder Mieters, diese Kosten weiterhin zu tragen. Soll der Tauschpartner diese Kosten übernehmen, so ist eine entsprechende Vereinbarung vor dem Tausch zu treffen.
Ansprechpartner:
Frau Brigitta Mehring
ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2025
Zuständigkeitsbereich: Konzernkommunikation, Fachpresse / Kunden PR
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