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(lifepr) (Düsseldorf, 23.06.2010) Die Antragsgegnerin bietet Telekommunikationsdienstleistungen an. In einem Flyer bewarb sie ein Produkt durch einen Preisvergleich mit einem entsprechenden Angebot der konkurrierenden Antragstellerin ohne auf die unterschiedlichen Mindestlaufzeiten hinzuweisen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wurde bejaht. Wie das OLG in seiner Begründung ausführt, muss ein Preisvergleich erkennen lassen, welche Dienstleistungen der Umworbene für die gegenübergestellten Preise von den unterschiedlichen Anbietern jeweils erhält. Um eine Irreführungsgefahr zu vermeiden, muss die Werbung Angaben zu allen Eigenschaften enthalten, zu denen der Verbraucher Informationen erwarte, erklären ARAG Experten. Hierzu zählt auch die Angabe von Mindestlaufzeiten (OLG Köln, Az.: 6 U 194/09).
Ansprechpartner:
Frau Brigitta Mehring
ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2025
Zuständigkeitsbereich: Konzernkommunikation, Fachpresse / Kunden PR
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