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(lifepr) (Düsseldorf, 15.06.2010) Wer dennoch in die Abo-Falle gegangen ist, sollte nicht gleich in Panik geraten. Durch Eingabe der Betreiberseite in Suchmaschinen lässt sich schnell herausfinden, ob es sich um eine einschlägige Abzockseite handelt. Auch ist es wichtig, den gewählten Weg auf die Internetseite zu rekonstruieren. Nicht selten nämlich verändert sich die Gestaltung der Internetseite bezüglich der Information über die Kostenfolge - je nach dem, ob der Nutzer die Seite direkt oder über eine Verzinkung erreicht hat. Von der ursprünglichen Seite sollten Screenshots angefertigt werden. Damit kann in einem eventuellen Gerichtsverfahren dokumentiert werden, dass über die Kostenpflichtigkeit nicht hinreichend informiert wird. Mit den speziellen ARAG-Musterschreiben lassen sich die Forderungen der Internetunternehmen abwehren. Denn in den meisten Fällen verfolgen die Firmen ihre Forderungen nicht weiter, wenn sie auf Widerstand stoßen. Erst wenn dem unfreiwilligen Abonnenten ein gerichtlicher Mahnbescheid bzw. eine Klage zugestellt wird, sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
Exkurs: Der Gesetzgeber hat bereits auf diese Missbrauchsfälle reagiert und im Juli 2009 eine neue Widerrufsregelung verabschiedet. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers erlischt bei einer Dienstleistung, die über das Internet erbracht wird (z. B. Erstellung eines Horoskops, Teilnahme an einem Intelligenztest, Ahnenforschung, Möglichkeit zum Download von Freeware oder Kochrezepten) erst dann, wenn beide Parteien den Vertrag vollständig erfüllt haben. Der Verkäufer muss also seine komplette Dienstleistung erbracht haben und der Käufer auch den dafür vorgesehenen Preis bezahlt haben. Wer also noch nicht gezahlt hat, kann immer noch sein Widerrufsrecht ausüben. Entgegenstehende AGB Regelungen der Unternehmer sind unwirksam.
Ansprechpartner:
Frau Brigitta Mehring
ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2025
Zuständigkeitsbereich: Konzernkommunikation, Fachpresse / Kunden PR
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