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(lifepr) (Düsseldorf, 10.06.2010) Mieter dürfen notwendige Schönheitsreparaturen, wie Tapezieren oder Streichen der Innenwände in Eigenleistung erbringen. Dabei ist die Mithilfe von Bekannten ebenfalls zulässig. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes hervor. In dem konkreten Fall monierten die Richter die Vertragsklausel, "der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen ausführen zu lassen." Solche Klauseln im Mietvertrag sind laut ARAG Experten unzulässig und können gegebenenfalls dazu führen, dass der Mieter gar nicht renovieren muss (BGH, Az.: VIII ZR 294/09).
Ansprechpartner:
Frau Brigitta Mehring
ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2025
Zuständigkeitsbereich: Konzernkommunikation, Fachpresse / Kunden PR
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