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(lifepr) (Düsseldorf, 10.06.2010) Kurz vor dem Anpfiff der Fußballweltmeisterschaft in Südafrika hat der Europäische Gerichtshof am 3. Juni 2010 ein Urteil veröffentlicht (Az.: C-258/08), dass auch Signalwirkung für Deutschland hat. Der EuGH hatte über niederländische Glücksspielregelungen entschieden und die Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union festgestellt. Die Niederlande dürfen es demnach verbieten, dass Veranstalter, die keine von den Niederlanden erteilte Zulassung und in einem anderen Mitgliedstaat ihren Sitz haben, in den Niederlanden ansässigen Personen über das Internet Glücksspiele anbieten. Es handelt sich bei dem niederländischen Gesetz zwar um eine Einschränkung der in der Europäischen Union grundsätzlich geltenden Dienstleistungsfreiheit. Diese Freiheit darf aber nach Ansicht der Richter vom EuGH vom nationalen Gesetzgeber eingeschränkt werden, um z.B. Betrug vorzubeugen oder Verbraucher zu schützen. Zurzeit ist auch bezüglich der deutschen Regelungen ein Verfahren vor dem EuGH anhängig. So ist u.a. im § 4 Nr. 4 Glücksspielstaatsvertrag das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Eine Ausnahme besteht nur für die staatlichen Anbieter Oddset und Toto. ARAG Experten gehen nach dem Urteil nun davon aus, dass das deutsche Glücksspielmonopol ebenfalls mit dem EU Recht im Einklang steht. Als Konsequenz dürfen EU Länder dann auch gegen Veranstalter vorgehen, die in ihrem EU Heimatland legal über das Internet Glücksspiele anbieten. So haben die Niederlande z.B. verlangt, dass diese Veranstalter Maßnahmen zur Sperrung treffen, damit in den Niederlanden ansässigen Personen keinen Zugang zu den angebotenen Glücksspielen im Internet haben.
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ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
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