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(lifepr) (Düsseldorf, 04.06.2010) Für viele Fußballfans ein wichtiger Bestandteil der Spielvorbereitung: Die Kostümierung vor einem Spiel. Neben Schal, Trikot und verschiedenen Krachmachern gehört auch das Schminken einfach dazu. Aber wie verhält es sich damit im Straßenverkehr? Verstößt die Verkleidung nicht gegen das Vermummungsverbot? Und - wie ist es, wenn der Fußballfan bei einer Geschwindigkeitskontrolle geblitzt wird? Kann er sich da durch eine Fanverkleidung einfach einer Strafe entziehen? Die Gerichte sind laut ARAG Experten fanfreundlich. Das Vermummungsverbot gilt zunächst nur für Versammlungen und nicht für Auto fahrende Fans. Selbst wenn mehrere Personen im Fahrzeug befördert werden, darf hier ausgiebig gemalt werden. Ausnahme: Wenn die Kostümierung dazu führt, dass die Fahrfähigkeit eingeschränkt wird, ist Schluss mit der Toleranz. Hier geht die Sicherheit im Straßenverkehr vor. Die geschminkte Deutschland-Fahne auf der Wange ist also OK, die voluminöse Mütze, die bei der Fahrt vor die Augen rutschen kann, dagegen nicht. Ist nun bei einer Geschwindigkeitskontrolle eine Identifizierung des Fahrers wegen der WM-Verkleidung nicht möglich, müssen sich die Behörden an den Fahrzeughalter wenden. Ist es nicht möglich den Fahrer zu ermitteln, kann dem Halter gegebenenfalls auferlegt werden, ein Fahrtenbuch zu führen. So kann der Fahrer im Wiederholungsfall ermittelt werden. Eine Pflicht dazu, sich am Steuer identifizierbar zu halten besteht jedenfalls nicht. Übrigens: Das gilt natürlich ebenso für die Fans anderer Nationen.
Ansprechpartner:
Frau Brigitta Mehring
ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2025
Zuständigkeitsbereich: Konzernkommunikation, Fachpresse / Kunden PR
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