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(lifepr) (Düsseldorf, 19.05.2010) Eine Plattenfirma ist Inhaberin der Rechte eines Musiktitels welcher vom Internetanschluss eines Mannes aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Dieser war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Plattenfirma begehrte vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten und bekam teilweise Recht. Nach Auffassung der Richter kommt eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht. Allerdings obliege privaten Anschlussinhabern eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt sei, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Die Prüfpflicht bezieht sich laut ARAG Experten aber nur auf die Einhaltung der zum Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen. Da diese Pflicht im vorliegenden Fall verletzt wurde, entscheid das Gericht, dass der Beklagte auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten hafte (BGH, Az.: I ZR 121/08).
Ansprechpartner:
Frau Brigitta Mehring
ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2025
Zuständigkeitsbereich: Konzernkommunikation, Fachpresse / Kunden PR
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