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(lifepr) (Düsseldorf, 05.05.2010) Einige Grundstückseigentümer verlangten von dem Stromversorgungsunternehmen die Entfernung der Leitung von ihrem Grundstück, die der Versorgung der Straßenanlieger dienten. Mit ihrem Anliegen scheiterten sie jedoch in allen Instanzen. ARAG Experten erklären die Entscheidung: Ist - wie im entschiedenen Fall - die Inanspruchnahme von privatem und öffentlichem Grundeigentum für eine Verlegung von Elektrizitätsleitungen gleichwertig möglich, ist das Auswahlermessen des Stromversorgungsunternehmens nicht dahin eingeschränkt, dass es öffentliches Grundeigentum vorrangig in Anspruch zu nehmen hat (BGH, Az.: VIII ZR 223/09).
Ansprechpartner:
Frau Brigitta Mehring
ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
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