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(lifepr) (Düsseldorf, 08.04.2010) Sogenannte Rabattgutscheine müssen stets den wettbewerbsrechtlichen Anforderungen genügen. Sie dürfen daher nicht etwa irreführend oder zu kurz befristet sein, um nicht als unlautere Werbung eingestuft zu werden. Auch hier ist wieder der Einzelfall entscheidend. Bekannt sind etwa Tankgutscheine im Rahmen von Punkte-Sammel-Aktionen oder auch Verzehrgutscheine in Fast-Food-Restaurants, die man häufig in Zeitungen oder in öffentlicher Auslage findet.
Ansprechpartner:
Frau Brigitta Mehring
ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2025
Zuständigkeitsbereich: Konzernkommunikation, Fachpresse / Kunden PR
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