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(lifepr) (Düsseldorf, 14.01.2010) Um diese Fragen beantworten zu können, muss man zunächst zwischen den einzelnen Fortbewegungsmitteln unterscheiden. Da wären zum einen die Skate- (Brett mit 2 Achsen und 4 Rollen) oder Waveboards (Brett mit einer Achse und 2 Rollen). Beide Geräte werden nur selten als reine Fortbewegungsmittel genutzt, vielmehr gibt es ein großes Repertoire an Kunststücken die mit ihnen ausgeführt werden können und die Zuordnung als Sportgerät nahe legen. Durch die unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten ist auch die straßenverkehrsrechtliche Einordnung schwierig. So ist problematisch, ob sie zur Nutzung des Gehweges berechtigt und verpflichtet sind, oder ob sie generell auf Spielstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche und Sportflächen zu verweisen sind. Wie auch immer, bei einem Verstoß handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Allerdings sind Bußgeldverfahren, die aufgrund eines solchen Verstoßes losgelöst vom Unfallgeschehen eingeleitet werden die absolute Ausnahme, weil diese Regelungen von der Polizei nur selten überwacht werden.
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Frau Brigitta Mehring
ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
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