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(lifepr) (Düsseldorf, 17.12.2009) Wer sich bei seiner Entscheidung für ein Weihnachtsgeschenk, für einen Freund oder ein Familienmitglied nicht ganz sicher ist, sollte vor dem Bezahlen mit dem Händler ein Rückgaberecht vereinbaren, am besten schriftlich. Wichtig ist, dass es sich dabei um eine Rückgabe- und nicht Umtauschvereinbarung handelt, erläutern ARAG Experten. Der Begriff Umtausch bezieht sich nicht unbedingt auf eine Geldrückgabe sondern auch auf den Ersatz durch andere Waren oder Gutscheine. Grundsätzlich besteht für einen Käufer kein Umtauschrecht, außer die erstandene Ware ist beispielsweise mangelhaft. Selbst in diesem Fall hat der Verkäufer, bevor er den Warenwert zurückerstatten oder durch ein neues Produkt ersetzen muss, zunächst die Möglichkeit, die Ware nachzubessern und den Mangel zu beheben.
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