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(lifepr) (Düsseldorf, 30.06.2009) Das Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich nur sechs Monate ausgezahlt. Wenn es die allgemeine Arbeitsmarktlage erfordert, kann diese Bezugsdauer durch Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate ausgedehnt werden. Der Gesetzgeber hat auf die sich im Jahr 2008 ankündigende wirtschaftliche Krise reagiert und bestimmt, dass ab dem 1. Januar 2009 die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld 18 Monate beträgt. Die erlassene Verordnung ist auf ein Jahr befristet und gilt für alle Arbeitnehmer, deren Anspruch auf das Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entstanden ist. ARAG Experten weisen aber darauf hin, dass die Verordnung auch für solche Arbeitnehmer gilt, die bereits 2008 mit der Kurzarbeit begonnen haben und diese im Jahr 2009 fortsetzen. Falls ein Arbeitnehmer in dem Bezugszeitraum für einen Monat oder länger wieder voll arbeiten sollte, weil z. B. sein Arbeitgeber einen größeren Auftrag erhalten hat, dann verlängert sich die Bezugsfrist um diesen Zeitraum. Bezieht der Arbeitgeber über einen dreimonatigen Zeitraum hinweg kein Kurzarbeitergeld, dann beginnt die Bezugsdauer neu.
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