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(lifepr) (Düsseldorf, 17.06.2009) Die Tochter des späteren Klägers absolvierte bis Juni eine Ausbildung. Bis zu Ihrem Studium im Oktober arbeitete Sie anschließend in ihrem erlernten Beruf als Versicherungskauffrau. Die in diesem Zeitraum erzielten Einkünfte überschritten den für das Kindergeld maßgeblichen Grenzbetrag in Höhe von 7.680,00 €. Aufgrund dessen versagte die zuständige Familienkasse das Kindergeld für das ganze Jahr. Hiervon war der Vater des betroffenen Kindes nicht begeistert und beschäftigte die Gerichte mit dem Fall. Zumindest in erster Instanz hat er nunmehr Recht bekommen. Das Finanzgericht Münster vertrat ebenfalls die Auffassung, dass das Kindergeld nur für den Zeitraum von Juli bis September versagt werden dürfe. ARAG Experten erläutern, dass die während der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsphasen erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des gesetzlichen Jahresgrenzbetrages außer Betracht bleiben müssen. Da die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde, bleibt abzuwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird (FG Münster, Az.: 11 K 4425/08 Kg)
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