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Massagepraxis in der Eigentumswohnung

ARAG SE
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(lifepr) (Düsseldorf, 16.06.2009) Eine so genannte Massagepraxis, bei der es sich offensichtlich weniger um einen medizinischen Badebetrieb als vielmehr um einen Ort der sexuellen Entspannung handelt, stellt einen unzulässigen Gebrauch einer Eigentumswohnung dar. Darüber hinaus mindert so ein Betrieb auch den Wert der übrigen Wohnungen im Haus. In einem konkreten Fall hatte eine Wohnungseigentümerin ihre Räume vermietet; die Mieter boten dort "erotisch sexuelle Massagen" an. Mit ihrem Anliegen, eine derartige Nutzung der Räumlichkeiten in ihrem Wohnhaus zu unterbinden, scheiterten die anderen Wohnungseigentümer erstinstanzlich. Die nächst höhere Instanz verpflichtete die Wohnungseigentümerin allerdings, die Nutzung ihrer Räumlichkeiten als "bordellartigen Betrieb" einzustellen. Laut ARAG Experten wies nun auch das Oberlandesgericht die Beschwerde der Frau ab (OLG Hamburg, Az.: 2 Wx 76/08).

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