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(lifepr) (Düsseldorf, 27.05.2009) Der Kunde erwarb im November einen schönen Mercedes CLK Cabrio, zahlte 5.000,00 Euro an und wollte das Fahrzeug im März des Folgejahres beim Händler abholen. Ende Februar wurde das gute Stück auf dem Gelände des Händlers zerkratzt. Dies nahm der Käufer zum Anlass, ohne Fristsetzung vom Kaufvertrag zurück zu treten und die Anzahlung zurück zu verlangen. Nach seiner Meinung könne durch das Fehlen des Originallackes an den Stellen der Kratzer der Kaufvertrag nicht mehr erfüllt werden. Der Händler hingegen verlangte den restlichen Kaufpreis und trug bei Gericht vor, dass der Lackschaden durch eine Neulackierung behoben worden sei. Die obersten Richter haben deutlich gemacht, dass der Ersatz einer Originallackierung durch eine ordnungsgemäße Neulackierung nicht einmal einen Mangel darstelle, da es bei Gebrauchtfahrzeugen durchaus üblich sei, dass nicht alle Fahrzeugteile Originalteile seien. Wird das Fahrzeug durch eine neue Lackierung technisch und optisch in einen tadellosen Zustand versetzt, weist dies die übliche Beschaffenheit gleichartiger Sachen auf, so dass ein Mangel nicht gegeben ist, machen ARAG Experten deutlich. Der Bundesgerichtshof wies die Sache an die Vorinstanz zurück, da nunmehr festgestellt werden müsse, ob das Fahrzeug tatsächlich eine ordnungsgemäße Neulackierung aufweist (BGH, Az.: VIII ZR 191/07).
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