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(lifepr) (Düsseldorf, 11.02.2026) Wer rückwärtsfährt, muss laut Paragraf 9 Absatz 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausschließen, dass andere gefährdet werden. Daher wird dem Rückwärtsfahrenden beim Verstoß oftmals die volle Haftung zugesprochen. Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig, welches entschied, dass auf Parkplätzen diese Norm nicht unmittelbar angewandt werden kann. Die Richter entschieden sich daher für eine Haftungsquote von 50 Prozent (Az.: 7 U 87/25).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des OLG Schleswig .
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