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(lifepr) (Düsseldorf, 28.01.2026) Eine Truhe im Hausflur kann eine wirksame Empfangsvorrichtung im Sinne des Gesetzes sein, wenn sie entsprechend genutzt wird. Jahrzehntelang legt der Postbote die Briefe einfach auf eine Truhe im Hausflur eines Bauernhauses. So auch einen Vollstreckungsbescheid. Nach Auskunft der ARAG Experten hat das Lübecker Landgericht die Ablage eines Vollstreckungsbescheids auf einer solchen Truhe als wirksame Zustellung angesehen und den verspäteten Einspruch verworfen (Az.: 15 O 191/24).
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Kommunikation/Marketing
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