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(lifepr) (Düsseldorf, 14.01.2026) Eine Kundin hatte im Voraus 120 Euro an eine Kosmetikerin für einen Gutschein für ein permanentes Lippen-Make-up gezahlt. Eine Aufklärung über die Dauer und etwaige gesundheitliche Risiken erfolgte erst im Behandlungstermin. Man war sich sodann einig, dass eine Behandlung nicht stattfinden sollte. Da die Kundin keinen Gutschein, sondern das Geld zurückhaben wollte, die Kosmetikerin eine Barauszahlung aber verweigerte, zog die Kundin letztendlich vor Gericht. Laut ARAG Experten stellte das Amtsgericht München klar, dass eine Aufklärung vor Vertragsschluss hätte erfolgen müssen und daher das Geld zurückgezahlt werden muss (Az.: 191 C 11493/25).
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Ansprechpartner:
Frau Jennifer Kallweit
Kommunikation/Marketing
Telefon: +49 (211) 963-3115
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Zuständigkeitsbereich: Pressereferentin
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