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(lifepr) (Düsseldorf, 07.05.2009) Inline-Skater sind schon seit Jahren aus dem öffentlichen Verkehr nicht mehr wegzudenken. Wegen der erheblichen Geschwindigkeit, die man mit ihnen erreichen kann bergen sie ein erhebliches Gefährdungspotenzial. Um so erstaunlicher, dass Inline-Skates in der Straßenverkehrsordnung mit keinem Wort vorkommen. Laut ARAG Experten bedeutet das jedoch nicht, dass sich in rechtsleerem Raum bewegt, wer sich dir schnellen Rollen unter die Füße geschnallt hat. Vielmehr gelten Inline-Skates nach allgemeiner Einschätzung als so genannte besondere Fortbewegungsmittel, auch wenn sie sich von den unter § 24 I StVO genannten Beispielen sehr deutlich abheben; denn auch Rollstuhl, Dreirad und Roller gehören zu dieser Kategorie. Damit sind Inline-Skates den Regeln des Fußgängerverkehrs unterworfen, müssen also die Gehwege benutzen. Dort sowie in Fußgänger- und verkehrsberuhigten Zonen müssen die Skater Rücksicht auf Fugäger nehmen und Schritt fahren wenn diese behindert oder gefährdet werden könnten.
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