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Vorsicht vor dem Mauerfall

(lifepr) (Düsseldorf, 29.04.2009) Wer es zulässt, dass ein sechsjähriges Kind auf eine Mauer klettert und dann von herabfallenden Mauersteinen getroffen und verletzt wird, kann den Eigentümer nicht auf Schadensersatz verklagen. Laut ARAG Experten hat die geschädigte in diesem Fall die eigene Sicherheitsverantwortung vernachlässigt und den Unfall überwiegend selbst verschuldet. Das sechsjährige Mädchen war auf eine ca. 40 cm hohe Mauer - die nur aus lose aufeinanderliegenden Sandsteinen bestand - gestiegen. Aus der Mauer löste sich ein Stein und fiel gegen das Bein der Tante des Kindes. Die 40-jährige Frau konnte dem auf den Gehweg fallenden Stein nicht mehr ausweichen und erlitt einen Bruch des linken Schienenbeins. Die von der Verletzten gegen die Stadt angestrengte Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Die Frau habe nach Auffassung des Gerichts den Unfall ganz überwiegend selbstverschuldet, da sie damit rechnen müssen, dass die niedrige Mauer einen unwiderstehlichen Kletterreiz auf ein erst sechs Jahre altes Kind ausübt. Deshalb und weil die Mauer erkennbar wackelig gewesen ist, habe die Tante die nebenan laufende Nichte nicht aus den Augen und auf die Mauer klettern lassen dürfen. Weil die Frau dies aber getan und so die eigene Sicherheitsverantwortung hat vermissen lassen, könne sie keinen Schadensersatz verlangen (OLG Thüringen 4 U 925/08).

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