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(lifepr) (Düsseldorf, 29.04.2009) Entspricht ein selbstklebendes Kfz Kennzeichen nicht den einschlägigen Vorschriften, kann von dem Halter die Entfernung des Kennzeichens verlangt werden. Laut ARAG Experten kann eine Ausnahmegenehmigung für ein derartigen Kennzeichen auch tatsächlich nur in Ausnahmefällen erteilt werden. In dem konkreten Fall war an dem Mazda der Klägerin nicht das abgestempelte Kennzeichenschild der Behörde angebracht, sondern ein Klebekennzeichen. Das abgestempelte Kennzeichen führte die Dame jedoch mit sich und legte es beim Parken hinter die Windschutzscheibe. Von der Stadt wurde die Halterin aufgefordert, das Schild zu entfernen und die Mängelbeseitigung nachzuweisen. Hiergegen wehrte sich die Frau und beantragte gleichzeitig eine Ausnahmegenehmigung und argumentierte u.a. damit, dass sich das Klebekennzeichen bereits seit 7 Jahren auf dem Fahrzeug befände. Vor Gericht hatte sie jedoch keinen Erfolg, da das Klebekennzeichen nicht den einschlägigen Bestimmungen entsprach und Gründe für die Erteilung einer Ausnahmeregelung nicht gegeben waren. Diese könne laut ARAG Experten nur erteilt werden, wenn z.B. die Anbringung eines herkömmlichen Schildes technisch nicht möglich sei - finanzielle oder ästhetische Gründe rechtfertigen hingegen keine Ausnahme(VG Koblenz 3 K 904/08.KO).
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