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Kündigung per Post nicht ausreichend

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(lifepr) (Düsseldorf, 09.04.2025) Eine Arzthelferin manipulierte wohl die Patientenakte ihres Manns, wurde entlassen und bestritt auch den Zugang der Kündigung. Die Praxis berief sich auf den Einlieferungsbeleg sowie den Online-Sendestatus des Einwurf-Einschreibens. Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Bundsarbeitsgerichts – diesem reichte der Einlieferungsbeleg allein für einen Anscheinsbeweis für den Zugang der Kündigung nicht aus. Auch der Online-Status war für einen Zugangsnachweis wertlos, da nicht zu erkennen ist, wer die Sendung zugestellt hat und der Zugang damit nicht überprüfbar ist (Az.: 2 AZR 68/24).
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Ansprechpartner:

Frau Jennifer Kallweit
Kommunikation/Marketing
Telefon: +49 (211) 963-3115
Fax: +49 (211) 963-2220
Zuständigkeitsbereich: Pressereferentin

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