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(lifepr) (Düsseldorf, 09.04.2025) Um einen Automatenkiosk auch am Sonntag zu betreiben, braucht es keine Ausnahmegenehmigung, entschied nach Auskunft der ARAG Experten das Verwaltungsgericht Schleswig. Er unterfalle nicht dem Anwendungsbereich des Ladenöffnungszeitengesetzes (Az.: 7 B 20/25).
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Ansprechpartner:
Frau Jennifer Kallweit
Kommunikation/Marketing
Telefon: +49 (211) 963-3115
Fax: +49 (211) 963-2220
Zuständigkeitsbereich: Pressereferentin
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