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(lifepr) (Düsseldorf, 02.04.2025) E-Mails gelten auch dann als zugegangen, wenn die Empfängeradresse eine Nachricht über ihre Stilllegung zurücksendet, meint nach Auskunft der ARAG Experten das Amtsgericht Hanau. Der Absender müsse aber alternative Kommunikationswege nutzen, wenn er von der Stilllegung wisse (Az.: 32 C 226/24).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des AG Hanau .
Ansprechpartner:
Frau Jennifer Kallweit
Kommunikation/Marketing
Telefon: +49 (211) 963-3115
Fax: +49 (211) 963-2220
Zuständigkeitsbereich: Pressereferentin
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