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Vorlage von Kontoauszügen rechtmäßig

ARAG SE
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(lifepr) (Düsseldorf, 15.04.2009) Vor Bewilligung von Sozialhilfe darf von dem Sozialhilfeträger die Vorlage von Kontoauszü-gen der letzten drei Monate verlangt werden. Laut ARAG stellt die Auskunft über den Be-stand von Konten und die Kontobewegungen keine unzumutbare und unangemessene An-forderung dar (SG Gelsenkirchen S 33 SO 2/09).

Ansprechpartner:

Frau Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2025
Zuständigkeitsbereich: Fachpresse / Kunden PR

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