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(lifepr) (Düsseldorf, 15.04.2009) Bekommt ein Hilfebedürftiger Arbeitslosenhilfe nachgezahlt, so darf diese nicht als Einkom-men oder Vermögen auf einen Anspruch auf Hartz IV angerechnet werden. Laut ARAG stellt die Nachzahlung ein zweckbestimmte Einnahme dar, die den rechtmäßigen Zustand wie-derherstellen soll (SG Düsseldorf S 35 AS 12/07).
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