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Haftung für "Stolperfalle"

ARAG SE
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(lifepr) (Düsseldorf, 15.04.2009) Setzt die Gemeinde auf einem geteerten Weg hervorstehende Bodenhülsen für Metallpfosten ein, so stellt dies eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn ein Fußgänger hierüber stolpert und sich verletzt. Laut ARAG Experten gilt dies insbesondere dann, wenn dem Fußgänger eine gefahrenlos begehbare Fläche suggeriert wird (LG Coburg 22 O 588/08).

Ansprechpartner:

Frau Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2025
Zuständigkeitsbereich: Fachpresse / Kunden PR

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