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(lifepr) (Düsseldorf, 17.07.2024) Ein selbstständiger Apotheker darf nicht aus Gewissensgründen davon absehen, zugelassene Arzneimittel wie die "Pille danach" anzubieten. Wer sich zur Führung einer öffentlichen Apotheke entschließe, müsse die umfassende Versorgung gewährleisten, unterstrich laut ARAG Experten das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Az.: OVG 90 H 1/20).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OVG .
Ansprechpartner:
Frau Jennifer Kallweit
Kommunikation/Marketing
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Zuständigkeitsbereich: Pressereferentin
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