zurück zur Übersicht

(lifepr) (Düsseldorf, 16.12.2008) Handbemalte Krawatten in den Trendfarben braun und lila, Bärchen-Socken im Zehnerpack oder das neueste Topfset aus rostfreiem Edelstahl - manche Weihnachtsgeschenke ändern sich leider nie. Dabei sind Geschenk-Gutscheine eine sichere Alternative, geschmacklich nicht daneben zu greifen. Doch ARAG Experten weisen darauf hin, dass Gutscheine zwar nicht unbegrenzt gültig sind, aber erst nach drei Jahren greift die gesetzliche Verjährung. Ein Verkürzen dieser Frist ist möglich, wenn die neue Gültigkeitsdauer auf dem Gutschein steht. Wenn auf dem Gutschein keine Ablauffrist festgehalten ist, muss ihn der Händler erst nach drei Jahren nicht mehr einlösen. Es sollten allerdings nur dort Geschenk-Gutscheine gekauft werden, wo der Beschenkte auch gerne kauft. Denn weiß die Oma nichts mit dem Gutschein aus dem Baumarkt anzufangen, muss ihn der Händler grundsätzlich nicht bar auszahlen. Tut er es doch, ist es aus reiner Kulanz.
Download des Textes unter: www.arag.de/...
Ansprechpartner:
Frau Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2050
Zuständigkeitsbereich: Fachpresse / Kunden PR
zurück zur Übersicht