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(lifepr) (Düsseldorf, 10.12.2008) Eine Kürzung des Arbeitslosengeldes II ist nur zulässig, wenn der Betroffenen zuvor klar und eindeutig auf die drohende Sanktion hingewiesen wurde. Laut ARAG Experten ist es nicht ausreichend, wenn bei einer Rechtsfolgenbelehrung lediglich eine Vielzahl der im Gesetz vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten wiederholt werden (SG Dresden S 6 AS 2026/06).
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